Nahrungsergänzungsmittel – Das ist zu beachte

Nahrungsergänzungsmittel – Das ist zu beachte

Als Nahrungsergänzungsmittel werden Lebensmittel und Nährstoffe in konzentrierter und dosierter Form bezeichnet. Dabei kann es sich beispielsweise um Vitamine, Mineralstoffe oder Extrakte von Pflanzen oder Kräutern handeln. Die genaue Definition findet sich im § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).

Gesetzliche Regelungen

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel sondern Lebensmittel, weshalb sie im EU-Recht unter die gesetzlichen Regelungen von Lebensmitteln fallen. Dennoch gibt es auf EU-Ebene spezielle Vorschriften für Nahrungsergänzungsmittel, die in der Richtlinie 2002/46/EG zu finden sind.

In Deutschland gelten daher u.a. die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV).

Nahrungsergänzungsmittel – was ist erlaubt?

Für die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen und deren Quellen in Nahrungsergänzungsmitteln gibt es gesonderte Vorschriften. Für alle anderen Stoffe wurden seitens der EU-Vorschriften festgelegt, die die Gesundheit von Verbrauchern schützen sollen. Dazu zählt eine Liste von Stoffen, bei denen entweder schädliche gesundheitliche Auswirkungen bekannt sind oder angenommen werden. Die Verwendung dieser Stoffe in Nahrungsergänzungsmitteln wird daher im besonderen Maße kontrolliert.

Falls ein Stoff zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden soll, der (noch) nicht zu den erlaubten Stoffen zählt, müssen Unternehmen bei der Europäischen Behörde einen Antrag auf Prüfung und Zulassung stellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob das Nahrungsergänzungsmittel oder eine seiner Zutaten nicht unter die Regelung der Novel-Food Verordnung (EU 2015/2283) fällt.

Inverkehrbringen

Hersteller oder Inverkehrbringer von Nahrungsergänzungsmitteln sind für deren gesundheitliche Unbedenklichkeit dieser verantwortlich. Das erstmalige Inverkehrbringen muss beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vorher angekündigt werden. Eine Prüfung oder Zulassung erfolgt jedoch nicht.

Unter anderem werden für die Anzeige folgende Dokumente gefordert:

  • ein gut lesbares Muster des Etikettes oder der Verpackung in deutscher Sprache
  • eine Vollmacht, falls der/die Anzeigende(r) nicht der Hersteller oder Inverkehrbringer ist
  • falls vorhanden eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) werden entsprechend vom BVL über das Produkt informiert.

Laboranalysen für Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel können mikrobiologisch und chemisch untersucht werden. Jedoch hängen die Untersuchungs- und Analysemethoden von der Art des Produktes ab. Dieses gibt vor, welche Parameter untersucht und analysiert werden können.

Auteur: Normec Foodcare Deutschland
Partner für Lebensmittelsicherheit, Produktqualität und Sensorik

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