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Fünf häufige Fehler bei der Lebensmittelkennzeichnung

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Die Anforderungen an die Lebensmittelkennzeichnung sind komplex. Verbraucher werden immer kritischer und wollen gut informiert sein, um wohlüberlegte Entscheidungen treffen zu können. Die Lebensmittelkennzeichnung ist jedoch aufgrund vieler Rechtsvorschriften eine komplexe Angelegenheit. Die meisten Etiketten, die unsere Spezialisten sehen, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Lesen Sie hier, wie Sie häufige Fehler bei der Lebensmittelkennzeichnung Ihrer Lebensmittelprodukte vermeiden können.

  1.  Abbildung der Zutaten

Oft werden Bilder verwendet, um zu zeigen, welche Inhaltsstoffe ein Produkt enthält oder welchen Geschmack es hat. Diese Bilder sollten nicht irreführend sein, jedoch kann hierbei einiges schief gehen.

Als Beispiel nennen wir ein Produkt mit Orangengeschmack, auf dem Orangenspalten abgebildet sind. Das Produkt enthält jedoch keine Orangen, sondern nur ein Orangen-Aroma.  Gemäß den gesetzlichen Anforderungen, muss dann „Geschmack“ oder „Aroma“ deutlich in der Nähe des Bildes angegeben werden.

Enthält das Produkt ausschließlich den Zucker einer Frucht , ist eine Fruchtabbildung  auch gar nicht erlaubt.

Werden Zutaten in Wort, Bild oder grafischer Darstellung auf dem Etikett gut sichtbar angegeben, muss in der Bezeichnung des Lebensmittels oder in der Zutatenliste der Anteil der Zutat in Prozent angegeben werden.

In einigen Fällen können auch Zutaten abgebildet werden, die nicht im Lebensmittel vorhanden sind. Zum Beispiel, wenn das Bild das Endergebnis nach der Zubereitung gemäß Gebrauchsanweisung zeigt, oder wie das Lebensmittel verwenden werden könnte. In diesen Fällen, muss dann „Serviertipp“ oder „Serviervorschlag“ in der Nähe der Abbildung angegeben werden.

2. Bezeichnung der Zusatzstoffe

Die korrekte Angabe von Zusatzstoffen erweist sich oft als schwieriger Punkt. Oft werden die richtigen Namen von Zusatzstoffen oder Kategorien nicht verwendet oder die Kategorie nicht angegeben. Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Zusatzstoff in der Zutatenliste anzugeben:

  1. Der Kategoriename gefolgt vom spezifischen Namen des Zusatzstoffs, zum Beispiel: Antioxidant: Zitronensäure
  2. Der Kategoriename gefolgt von der E-Nummer, zum Beispiel: Antioxidant: E330

Die gesetzlich vorgeschriebenen Namen sind einzuhalten. Andere Namen dürfen nicht verwendet werden. Außerdem darf die Bezeichnung eines Zusatzstoffs nicht für eine andere Zutat als einen Zusatzstoff verwendet werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 listet die Namen und Nummern der Zusatzstoffe auf. Anhang VII, Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 listet die Funktionskategorien von Zusatzstoffen auf.

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3. Adressdaten

Unsere Spezialisten sehen oft, dass die Adressangaben auf der Verpackung nicht vollständig sind. Beispielsweise werden nur ein Firmenname und eine Website aufgelistet.

Die Liste der Pflichtangaben (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Artikel 9) sieht vor, dass dies anzugeben ist: „Name oder Handelsname und Anschrift des Lebensmittelunternehmers gemäß Artikel 8 Absatz 1“.

Dies ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Handelsnamen das Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird, oder, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Europäischen Union ansässig ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt.

In der Praxis bedeutet dies, dass die vollständige Anschrift (Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Geschäftssitz) des Betreibers angegeben werden muss. Anstelle eines Straßennamens kann auch ein Postfach verwendet werden. Die bloße Angabe einer Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Website reicht nicht aus. Diese können zusätzlich angegeben werden.

 

4. Einträge im selben Sichtfeld

Die Bezeichnung des Lebensmittels und Nettomenge sind in fast allen Fällen auf der Verpackung angegeben.Aber sie befinden sich nicht immer im selben Sichtfeld.Artikel 13 Absatz 5 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 legt fest, welche Pflichtangaben im selben Sichtfeld erscheinen müssen:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels
  • Die Nettomenge des Lebensmittels
  • Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol: der vorhandene Alkoholgehalt.

Das Sichtfeld ist definiert als „alle Oberflächen einer Verpackung, die aus einem einzigen Blickwinkel gelesen werden können“. Bei einer rechteckigen Verpackung muss dies nicht unbedingt die gleiche Seite sein, aber auf einen Blick lesbar sein.

5. Bezeichnung des Lebensmittels

Der Name eines Lebensmittels ist oft deutlich auf der Vorderseite des Produkts angegeben. Dieser darf erfunden sein und muss nicht notwendigerweise das Lebensmittel benennen. Jedoch muss jedes verpackte Lebensmittel eine rechtliche, verkehrsübliche oder beschreibende Bezeichnung enthalten, um klarzustellen, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt. Oftmals sehen wir, dass diese fehlt oder ist nicht ausreichend deutlich ist. Dieser Fehler führt oft auch zu Abmahnungen seitens der Behörden.

Für die meisten Lebensmittel wurde in der europäischen oder nationalen Gesetzgebung eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung festgelegt. Zum Beispiel: „Milchschokolade“. Diese Bezeichnung darf nicht für andere Produkte verwendet werden.

Wenn keine gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung existiert, sollte eine verkehrsübliche (Verkehrsbezeichnung) oder, falls es diese nicht gibt, eine beschreibende Bezeichnung angegeben werden. Im letzteren Fall sollte eine Bezeichnung gewählt werden, die von Verbrauchern ohne Erklärungsbedarf verstanden wird und deutlich von anderen Produkten, mit denen es verwechselt werden könnte, unterschieden werden kann. Eine beschreibende Bezeichnung ist beispielsweise: „Marinierte gebratene Hähnchenschenkel in Erdnusssoße, gefroren“.

In manchen Fällen muss neben der Bezeichnung des Lebensmittels eine zusätzliche Angabe gemacht werden. Diese sind in den Anhängen III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt. Beispielsweise bei Lebensmitteln mit einem oder mehreren Süßungsmitteln: „mit Süßungsmittel(n)“. Die Bezeichnung muss nicht unbedingt auf der Vorderseite der Verpackung angegeben werden, sie muss jedoch gut sichtbar und lesbar sein.

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Autor: Normec Foodcare Deutschland Partner für Lebensmittelsicherheit, Produktqualität und Sensorik
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