Die europäische Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (EU Nr. 1169/2011) definiert die allgemeinen Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Es gibt auch Lebensmittel, für die besondere Regeln gelten. Zum Beispiel für tiefkühlte Lebensmittelprodukte. Nachfolgend listen wir einige wichtige Punkte auf, die bei der verpflichtenden Kennzeichnung von Tiefkühlprodukten beachtet werden müssen. Die Prüfung der Pflichtangaben erfolgt auch im Rahmen der Erstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.
Ein Tiefkühlprodukt gilt als solches nach der Definition der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV): “[…] einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 Grad C beträgt“.
Speiseeis gilt nach dieser Definition nicht als Tiefkühlkost, weshalb dieses nicht der verpflichtenden spezifischen Kennzeichnung für Tiefkühlkost unterliegt.
Beim Inverkehrbringen von vorverpackten tiefgekühlten Lebensmitteln an Endverbraucher, Verpflegungsanbieter oder -einrichtungen sind eine Reihe von Angaben auf den Verpackungen erforderlich:
Werden vorverpackte Lebensmittel vor dem Verkauf aufgetaut, ist es erforderlich diese durch den Hinweis “aufgetaut” zu kennzeichnen. Ein Auftauhinweis ist nicht verpflichtend, wenn nur einzelne Zutaten gefroren waren, das Einfrieren ein notwendiger Schritt im gesamten Herstellungsprozesseses war oder das Auftauen keine Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.