Änderung der Bio-Gesetzgebung

Änderung der Bio-Gesetzgebung

Ab dem 1. Januar 2022 gilt die neue Bio-Gesetzgebung. Aufgrund von Änderungen in der Bio-Gesetzgebung ändert sich einiges in den aktuellen europäischen Verordnungen für den Bio-Bereich. Die wichtigsten Änderungen dieser neuen Verordnung betreffen die Primärproduktion, die Verwendung von Aromen und Kennzeichnungsvorschriften.

Neue EU-Öko-Verordnung

Die neue Öko-Verordnung ersetzt drei Verordnungen: die EU-Verordnung Nr. 834/2007 mit der Grundgesetzgebung, die EU-Verordnung Nr. 889/2008 über die Produktionsvorschriften und die EU-Verordnung Nr. 1235/2008 mit den Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften. Ursprünglich sollte die neue Bio-Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten, doch aufgrund der COVID-19-Krise wurde dieser Termin um ein Jahr verschoben. Dies gilt auch für viele weitere in der Verordnung genannte (Übergangs-)Termine (siehe Verordnung (EU Nr. 2020/1693).

Ausbau der Primärproduktion

Im Bereich der Primärproduktion wurde der Anwendungsbereich um eine Reihe neuer Produktionsgruppen wie Salz, Kork, ätherische Öle und Weinblätter erweitert. Auch die Tiergruppen wurden um Rehe, Hasen und Insekten erweitert. Die Produktionsregeln dieser neuen Gruppen befinden sich noch in der Entwicklung und werden durch delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen kommuniziert. Auch bei der Herstellung und Verarbeitung von Bio-Produkten wurden Veränderungen vorgenommen, wie die Regulierung von Reinigungsmitteln und die Erstellung von Massenbilanzen.

Verwendung von Aromen

Für Hersteller von Bio-Produkten ist die Verwendung natürlicher Aromen strenger reglementiert. Die neue Verordnung sieht zwei Optionen vor: die Verwendung von Aromen, die für die Verwendung in Bio-Produkten geeignet sind, und die Verwendung von Bio-Aromen.

Aromen sind für die Verwendung in Bio-Produkten geeignet, wenn sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Artikel 16 Absatz 4 gekennzeichnet werden können, z.B. „natürliches Erdbeeraroma“. In der aktuellen Öko-Verordnung werden die nach VO (EG) Nr. 1334/2008 Artikel 16 Absatz 5 (z. B. „natürliches Erdbeeraroma mit anderen natürlichen Aromen“) und 6 (z. B. „natürliche Aromen“) gekennzeichneten Aromen in Bio-Produkten verwendet.

In der neuen Bio-Verordnung gelten diese Aromen als nicht-biologische landwirtschaftliche Zutaten, von denen maximal 5 % in einem Bio-Produkt verwendet werden dürfen.

Werden Aromen einschließlich der Trägerstoffe und aller Geschmackskomponenten nach ökologischen Verfahren hergestellt, dürfen sie als ökologisch gekennzeichnet werden. In diesem Fall fallen diese Bio-Aromen unter die Zutaten aus ökologischer Landwirtschaft und nicht unter die „Maximal-5-%-Regelung“.

Ursprungsland

Die Möglichkeiten zur Angabe des Herkunftslandes von Zutaten werden erweitert. Wenn mehr als 95 % der Zutaten eines Produkts aus einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region stammen, kann dieses Land oder diese Region in der Ursprungserklärung genannt werden. Nach geltendem Recht ist dies nur erlaubt, wenn mehr als 98 % der Zutaten aus dem jeweiligen Land stammen. Nach geltendem Recht ist es nicht möglich, eine Region als Herkunftsangabe zu verwenden.

Produktbezeichnung

Eine weitere Änderung für Erzeuger von Bio-Produkten betrifft die Kennzeichnung der Produkte. Bei Produkten, die weniger als 95 % Bio-Zutaten enthalten, darf sich der Name nicht auf den Begriff „Bio“ beziehen, aber die entsprechenden Bio-Zutaten können in der Zutatenliste als Bio gekennzeichnet werden, sofern die Bio-Verordnung eingehalten wird. In der aktuellen Verordnung ist es nicht möglich, auf Bio-Zutaten hinzuweisen, wenn das Produkt weniger als 95 % Bio-Zutaten enthält.

Auteur: Normec Foodcare Deutschland
Partner für Lebensmittelsicherheit, Produktqualität und Sensorik

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